Flächennutzungsplan mit Landschaftsplan

Vollzug des Baugesetzbuchs – Bauleitplanung der Gemeinde Issigau


Amtliche Bekanntmachung der Genehmigung für den Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan der Gemeinde Issigau gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB).

Mit Bescheid vom 06.08.2024, AZ-Nr. 6100/2.8-401-196 hat das Landratsamt Hof den Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan der Gemeinde Issigau in der Fassung vom 04.03.2024 genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan wirksam.

Jedermann kann den Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeindeverwaltung während folgender Zeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen:

Öffnungszeiten des Rathauses Lichtenberg:

Mo.      08:00 bis 12:00 und 14:00 bis 18:30 Uhr

Di.       08:00 bis 12:00 Uhr

Mi.       08:00 bis 12:00 Uhr

Do.      08:00 bis 12:00 und 14:00 bis 16:30 Uhr

Fr.       08:00 bis 12:00 Uhr

Öffnungszeiten des Rathauses Issigau:

Mo.      08:15 bis 12:00 und 16:00 bis 18:30 Uhr

Di.       08:15 bis 12:00 Uhr

Mi.       08:15 bis 12:00 Uhr

Do.      08:15 bis 12:00 Uhr

Fr.       08:15 bis 12:00 Uhr

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

  • eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften un
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Issigau, den 20.09.2024

 

Dieter Gemeinhardt

Erster Bürgermeister