Rahmenbetriebsplan für die Fortsetzung der Gewinnung von Diabas im Tagebau "Berg", Gemeinde Berg, Landkreis Hof der Firma Beyer Baustoffe GmbH, Berg

29. Mai 2017 : Bekanntmachung der Gemeinde Issigau

Gemeinde Issigau

Dorfplatz 2

95188 Issigau

  

Bekanntmachung

  

Bergrecht 

Rahmenbetriebsplan für die Fortsetzung der Gewinnung von Diabas im Tagebau "Berg", Gemeinde Berg, Landkreis Hof der Firma Beyer Baustoffe GmbH, Berg

Die Firma Beyer Baustoffe GmbH, Berg, betreibt in der Gemeinde Berg seit 1959 einen Tagebau (Steinbruch) zur Gewinnung von Diabas. Die Gewinnung in dem bestehenden Tagebau erfolgt seit Jahrzehnten mittels Sprengarbeit. Der gewonnene Rohstoff wird für die Herstellung von Schotter und Splitt für die Bauindustrie sowie als Zuschlagsstoff zur Herstellung von Betonsteinen und Verbundpflastersteinen im firmeneigenen Betonwerk verwendet.

Im Jahre 1999 erfolgte durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie eine Zuordnung des Diabasgesteins als Bodenschatz i.S. des Bundesberggesetzes; seitdem ist die Regierung von Oberfranken - Bergamt Nordbayern - für den Betrieb zuständig. Zuvor wurde der Betrieb unter der Zuständigkeit des Landratsamtes Hof nach immissionsschutzrechtlichen Vorschriften behandelt.

Zur Sicherung der Rohstoffversorgung plant der Unternehmer den bestehenden Betrieb - genehmigt ist derzeit eine Abbaufläche von 25,9 ha - um etwa 11,3 ha (die Gesamtfläche beträgt dann 37,2 ha) zu erweitern sowie zusätzlich den Abbau in die Tiefe fortzusetzen.

Im Zuge der Nachfolgenutzung soll auf dem weitaus überwiegenden Teil der in Anspruch genommen Flächen ein Gewässer entstehen. Teilflächen sind ebenfalls für eine extensive Grünlandnutzung sowie für eine sich an naturschutzfachlichen Zielen orientierende Nachfolgenutzung vorgesehen. Mutterboden und überschüssiges Eigenmaterial (Abraum bzw. nicht verwertbare Lagerstättenbestandteile) sollen vor Ort wieder verwendet werden; in einem Teilbereich sollen im Zuge der Wiedernutzbarmachung der Oberfläche Fremdmassen verwendet werden.

Im geltenden Regionalplan der Region Oberfranken-Ost sind der bestehende Tagebau und die beantragte Erweiterungsfläche zum weitaus überwiegenden Teil als Vorranggebiet "DB 1" ausgewiesen. Eine kleinere Teilfläche reicht geringfügig über die Grenzen des Vorranggebietes hinaus; mit der Höheren Landesplanungsbehörde der Regierung von Oberfranken erfolgte bereits eine Vorabstimmung, nach der ein vorgängiges Raumordnungsverfahren als nicht erforderlich angesehen wird.

Für das Vorhaben ist nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes - BBergG - vom 13.08.1980 (BGBl I S. 1310), letztmalig geändert durch Gesetz vom 30.11.2016 (BGBl I           S. 2749), i.V.m. der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben - UVP-V Bergbau - vom 13.07.1990 (BGBl I S. 1420), letztmalig geändert mit Verordnung vom 04.08.2016 (BGBl I S. 1957), ein Rahmenbetriebsplan zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen.

Die Zuständigkeit der Regierung von Oberfranken – Bergamt Nordbayern – als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ergibt sich aus den Vorschriften des Bundesberggesetzes i.V.m. §§ 2, 3 der Verordnung über Organisation und Zuständigkeiten der Bergbehörden (Bergbehörden-Verordnung - BergbehördV) vom 09.11.2013 (GVBl S. 651).

Am 03.12.2013 fand der Scoping-Termin zur Diskussion der Antragsunterlagen für das geplante Vorhaben statt. Der Scoping-Termin diente der Festlegung des Untersuchungsumfanges (Untersuchungsraum + Untersuchungsinhalte + Untersuchungszeitraum) der in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung zu behandelnden Schutzgüter.

Im Nachgang zum Scoping-Termin hat die Firma Beyer Baustoffe GmbH die anliegenden Antragsunterlagen erarbeiten lassen und diese bei der Regierung von Oberfranken – Bergamt Nordbayern – zur Zulassung vorgelegt.

Der vorgelegte Rahmenbetriebsplan enthält neben den üblichen Angaben diverse Anhänge; hierzu gehören z.B. ein landschaftspflegerischer Begleitplan, ein hydrogeologisches Gutachten, ein geotechnisches Gutachten und ein sprengtechnisches Gutachten.

Gemäß Art. 73 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG - ist die Auslegung des Plans ortsüblich bekanntzumachen.

1.         Die Planunterlagen liegen in der Zeit vom 29.05.2017 bis 29.06.2017       

 a.)     bei der Gemeinde Issigau (Dorfplatz 2, 95188 Issigau), Zimmer „Kanzlei“ während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr und Montag von 17:00 bis 18:30 Uhr und

 b.)     bei der Regierung von Oberfranken - Bergamt Nordbayern -, Maximilianstr. 6, 95444 Bayreuth, Zimmer M 104 (1. Stock) während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Donnerstag von 08.30 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 15.15 Uhr, Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr)

zur Einsicht aus.

Hinweis nach Art 27a BayVwVfG:

Zusätzlich sind der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die Antragsunterlagen/Planunterlagen auf der Homepage der Regierung von Oberfranken (www.regierung.oberfranken.bayern.de ) verfügbar (Startseite → Bergamt Nordbayern → Aktuelle Verfahren).

Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.

2.       Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zum 13.07.2017 schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Issigau oder bei der Regierung von Oberfranken - Bergamt Nordbayern - Einwendungen gegen den Plan erheben.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen im Sinne des Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG einzulegen, bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (= bis zum 13.07.2017 schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Issigau oder bei der Regierung von Oberfranken - Bergamt Nordbayern - vorzubringen sind.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren.

Durch Einsichtnahme in den Plan, durch Erhebung von Einwendungen sowie durch Abgabe von Stellungnahmen und durch Teilnahme am Erörterungstermin entstehende Aufwendungen werden nicht erstattet.

Hinweis:

Die Erhebung von Einwendungen oder die Abgabe einer Stellungnahme einer Vereinigung im Sinne des Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG in elektronischer Form (z.B. per E-Mail) ist unzulässig.

3.       Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde (Regierung von Ober-franken - Bergamt Nordbayern -) die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen zum Plan und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern. Die Einladung zu dem Erörterungstermin bzw. die Bekanntmachung des Erörterungstermins erfolgt gesondert.

Ort und Zeitpunkt des erforderlichen Erörterungstermins werden mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht wird. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin schriftlich benachrichtigt.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann beim Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden (Art. 67 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG). Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

4.       Es wird darauf hingewiesen, dass

a.)     die Personen, die Einwendungen erhoben haben, und die Vereinigungen im Sinne des Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,

b.)     die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

__________________________________________________________________________

(*)        bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist